EULA - Endbenutzer Lizenzvertrag für Kongress-Suite Plugins

KURZFASSUNG

Es darf die Software weder geändert noch auszugsweise weiterverwendet, noch (gesamt oder auszugsweise) verkauft, verschenkt oder verliehen werden.

KongressSuite Plugins

Kostenfreie Lizenz (Free License):
Das Plugin darf auf beliebig vielen WordPress-Installationen installiert werden.

Standard Lizenz (Regular License):
Das Plugin darf auf genau einer WordPress-Installation (Domain) installiert werden. Für weitere WordPress-Installationen ist eine weitere Lizenz zu kaufen.

Erweiterte Lizenz (Extended License) – gültig für das KongressSuite Plugin:
Das Plugin darf auf beliebig vielen WordPress-Installationen bzw. auf einer Multi-Site-Wordpress-Installation unter folgenden Bedingungen installiert werden:

  • Die WordPress-Installationen gehören dem Lizenznehmer selbst.
  • Der Lizenznehmer ist Kongress-Veranstalter des jeweiligen Kongresses. Dies bedeutet der Lizenznehmer moderiert mindestens 20% der Interviews des jeweiligen Kongresses selbst.
  • Die Lizenz darf NICHT entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegeben werden. Dies inkludiert auch eine zeitliche Vermietung der Lizenz.
  • Die Lizenz darf NICHT für den Aufbau von Kongress-Plattformen benutzt werden.

Vivo Theme (ehemals KongressSuite Theme)

Standard Lizenz (Regular License):
Das Theme darf auf genau einer WordPress-Installation (Domain) installiert werden. Für weitere WordPress-Installationen ist eine weitere Lizenz zu kaufen. Die Lizenz für den dafür verwendeten Visual Composer ist extra zu bezahlen.

KongressSuite Ready to Go

Standard Lizenz (Regular License):
Das Installationspaket für  WordPress beinhaltet sowohl das kostenfreie WordPress-CMS-System, kostenfreie Plugins wie auch das Vivo-Theme und das KongressSuite Plugin. Das Gesamtpaket darf auf genau einer Domain installiert werden. Für die Installation auf weiteren Domains sind weitere Lizenzen zu kaufen. Das Vivo-Theme verwendet als Basis den Visual Composer. Die Lizenz dafür ist extra zu bezahlen.

1. Einleitung

Bitte lesen Sie vor der Installation und dem Gebrauch der Kongress-Suite-Plugins die hier angeführte Lizenzvereinbarung sorgfältig durch, bevor Sie die Installation des bestellten Plugins fortsetzen.

KongressSuite End-User License Agreement (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (infolge “Lizenznehmer) und Ing. Martin Neitz (infolge “Lizenzgeber”) für die KongressSuite Plugins bzw. für das KongressSuite Theme (infolge „KongressSuite Software“) und möglicherweise dazugehörige Komponenten, Medien, gedruckte Materialien und online oder elektronische Dokumentationen, sowie zur Verfügung gestellte Updates, insofern letzteren keine gesonderten Lizenzbedingungen beiliegen.

Durch Installation, Kopieren, Download oder anderweitige Nutzung der KongressSuite Software bestätigt der Lizenznehmer die Kenntnis und sein Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzvereinbarungen. Ist der Nutzer nicht mit den Bedingungen bzw. Teilen der Bedingungen einverstanden, ist eine Installation bzw. Nutzung der KongressSuite Software nicht gestattet. In diesem Fall hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass alle Komponenten der KongressSuite Software wieder von der Webseite entfernt werden.

Die KongressSuite Software ist das geistige Eigentum des Lizenzgebers und durch Urheberrechtsgesetze und internationale Copyright-Verträge, sowie andere Gesetze zum geistigen Eigentum und Verträge geschützt. Die KongressSuite Software wird lizenziert, nicht verkauft.

2. KongressSuite Plugins

(A) Die KongressSuite Plugins sind WordPress-Plugins, die den Aufbau einer Kongress-Webseite und die Abwicklung einen Kongresses unterstützen bzw. vereinfachen. Sie enthalten verschiedene Funktionen  z. B. Counterbox bzw. Countdown, Terminierung der Interviews uvm.,  die über den Visual Composer (Pagebuilder Plugin) bzw. über den Texteditor zur Verfügung gestellt werden.

(B) Der Funktionsumfang der KongressSuite Plugins sowie Hinweise zur Benutzung werden im Benutzerhandbuch bzw. in den FAQs auf der Webseite dargestellt. Die Dokumentation wird im Rahmen des Lizenzkaufs zur Verfügung gestellt.

3. Vivo Theme (ehemals KongressSuite Theme)

(A) Das Vivo Theme ist ein performantes WordPress-Theme, das für den einfachen Aufbau und die einfache Konfiguration von Kongress-Webseiten erstellt wurde. Es enthält diejenigen Features, die tatsächlich benötigt werden. Das Theme benutzt den Visual Composer (PageBuilder Plugin).

(B) Der Funktionsumfang des Vivo Themes sowie Hinweise zur Benutzung werden  im Benutzerhandbuch bzw. in den FAQs auf der Webseite dargestellt. Die Dokumentation wird im Rahmen des Lizenzkaufs zur Verfügung gestellt.

4. KongressSuite Ready to Go

(A) Das WordPress-Installationspaket KongressSuite Ready to Go ist eine performante WordPress-Installation, die alle Bestandteile für die optimale Abwicklung eines Online-Kongresses bzw. einer Online-Veranstaltung enthält. Das Installationspaket enthält ebenso das Vivo-Theme wie auch das Plugin KongressSuite.

(B) Der Funktionsumfang des Installationspaket sowie Hinweise zur Benutzung werden  im Mitgliederbereich, auf der Verkaufsseite bzw. in den FAQs auf der Webseite dargestellt. Die Dokumentation wird im Rahmen des Lizenzkaufs zur Verfügung gestellt.

5. Lizenzgewährung

(A) Die KongressSuite Plugins sind in drei Lizenzversionen verfügbar:

  • Kostenfrei (Free): KongressSuite Counter & Countdown
    Diese Lizenz beinhaltet die kostenfreie Nutzung des Plugins.
  • Standard Lizenz (Regular License): KngressSuite Speaker-Plugin
    Das Plugin darf auf genau einer WordPress-Installation (Domain/Subdomain) installiert werden. Für weitere WordPress-Installationen bzw. für Multi-Site-Wordpress-Installationen ist je Domain/Subdomain eine weitere Lizenz zu kaufen.
  • Erweiterte Lizenz (Extended License): KongressSuite Speaker-Plugin
    Das Plugin darf auf beliebig vielen WordPress-Installationen bzw. auf einer Multi-Site-Wordpress-Installation unter folgenden Bedingungen installiert werden:
  • Die WordPress-Installationen gehören dem Lizenznehmer selbst.
  • Der Lizenznehmer ist Kongress-Veranstalter des jeweiligen Kongresses. Dies bedeutet der Lizenznehmer moderiert mindestens 20% der Interviews des jeweiligen Kongresses selbst.
  • Die Lizenz darf NICHT entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegeben werden. Dies inkludiert auch eine zeitliche Vermietung der Lizenz.
  • Die Lizenz darf NICHT für den Aufbau von Kongress-Plattformen benutzt werden.
  • Speziallösungen: werden individuell ausverhandelt
    Sollte keine der Lizenzmodelle für Sie passen, so kontaktieren Sie uns bitte unter martin.neitz@kongress-suite.com.

(B) Das Vivo Theme steht in einer Lizenzversion zur Verfügung:

  • Standard Lizenz (Regular License):
    Das Theme darf auf genau einer WordPress-Installation (Domain/Subdomain) installiert werden. Für weitere WordPress-Installationen bzw. für Multi-Site-Wordpress-Installationen ist je Domain/Subdomain eine weitere Lizenz zu kaufen.

(C) KongressSuite Ready to Go steht in einer Lizenzversion zur Verfügung:

  • Standard Lizenz (Regular License):
    Das Installationspaket für  WordPress beinhaltet sowohl das kostenfreie WordPress-CMS-System, kostenfreie Plugins wie auch das Vivo-Theme und das KongressSuite Plugin. Das Gesamtpaket darf auf genau einer Domain installiert werden. Für die Installation auf weiteren Domains sind weitere Lizenzen zu kaufen. Das Vivo-Theme verwendet als Basis den Visual Composer. Die Lizenz dafür ist extra zu bezahlen.

(D) Installation und Verwendung.
Der Lizenzgeber gewährt Ihnen das Recht zur Installation und Nutzung der KongressSuite Software auf Ihrer WordPress-Installation.

(E) Sicherungskopien.
Sie dürfen Kopien der KongressSuite Software, die für die private Sicherung und Archivierung erforderlich sind, anfertigen.

6. Beschreibung anderer Rechte und Einschränkungen

(A) Aufrechterhaltung der Hinweise zum Urheberrecht.
Urheberrechtsvermerke dürfen auf sämtlichen Kopien der KongressSuite Software nicht entfernt werden.

(B) Verteilung.
Sie sind nicht berechtigt Kopien der KongressSuite Software an Dritte weiter zu geben, auch dann nicht wenn diese kostenfrei angeboten werden.

(C) Verbot von Reverse Engineering, auszugsweiser Verwendung
Sie dürfen nicht zurückentwickeln, außer und nur in dem Umfang, der ausdrücklich durch geltendes Recht ungeachtet dieser Einschränkung zulässig ist. Ebenso ist eine auszugsweise Verwendung der KongressSuite Software untersagt.

(D) Vermietung.
Keines der KongressSuite Softwareprodukte kann vermietet, verpachtet noch verliehen werden.

(E) Support Service.
Der Lizenzgeber kann Ihnen Dienstleistungen („Supportleistungen“) im Zusammenhang mit der Software bereitstellen. Jeder ergänzende Software-Code, der Ihnen als Supportleistungen der KongressSuite Software angeboten wird, unterliegt den Bestimmungen und Bedingungen dieses EULAs.

(F) Einhaltung der geltenden Gesetze.
Sie müssen alle geltenden Gesetze bezüglich der Nutzung der KongressSuite Software nachkommen.

7. Kündigung

Kündigung durch den  Lizenzgeber

Ungeachtet aller sonstigen Rechte kann der Lizenzgeber diesen Lizenzvertrag kündigen, wenn Sie gegen die Bedingungen dieses EULAs verstoßen. In einem solchen Fall müssen Sie alle Kopien der erstandenen KongressSuite Software in Ihrem Besitz löschen. Ungeachtet aller sonstigen Rechte kann der Lizenzgeber diesen Lizenzvertrag kündigen, wenn Sie gegen die Bedingungen dieses EULAs verstoßen. In einem solchen Fall müssen Sie alle Kopien der erstandenen KongressSuite Software in Ihrem Besitz löschen.

Kündigung durch den Lizenznehmer

Für alle KongressSuite Softwareprodukte gilt ein Rückgaberecht von 14 Tagen ab Kauf. Bei Kündigung vor Ablauf des Rückgaberechts wird dem Lizenznehmer der bezahlte Betrag zurückerstattet und der Lizenzanspruch erlischt. Bei Kündigung nach Ablauf des Rückgaberechts bleibt der bezahlte Betrag beim Lizenzgeber und der Lizenzanspruch erlischt. Mit dem Erlöchen des Lizenzanspruches geht auch eine Unterbindung der Funktionalitäten einher.

Eine Kündigung der Ratenzahlung zur Lizenz von Kongress-Suite Ready To Go erst nur vor dem Abhalten des Kongresses möglich. Eine Kündigung nach dem Abhalten des Kongresses ist nicht mehr möglich. Es sind alle Restraten zu bezahlen.

9. Sorgfaltpflichten des Lizenznehmers

(A) Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet, vor dem Einsatz der KongressSuite Software die mitgelieferten Bedienungsanleitungen, Hinweise im Hilfesystem und LiesMich-Texte sorgfältig zu lesen, um Benutzerfehler im Umgang damit auszuschließen.

(B) Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Upgrades der KongressSuite Software in seine WordPress-Installation übernommen werden.

10. Gewährleistung/Support

(A) Gewährleistungsansprüche werden an der Beschreibung der Funktionen der KongressSuite Software durch den Lizenzgeber gemessen, die von letzterem in detaillierter Form im Benutzerhandbuch der KongressSuite Software und dessen Ergänzungen dargestellt werden. In diesem Zusammenhang wird zudem vom Lizenzgeber auf mögliche bzw. bekannte Probleme beim Einsatz der KongressSuite Software verwiesen, die von Gewährleistungsansprüchen ausgenommen.

Falls im Benutzerhandbuch der Entwicklungsstatus einer Funktion als noch nicht komplett abgeschlossen deklariert wird oder auf eingeschränkte Funktionalitäten einzelner Funktionen verwiesen wird, sind diese ebenfalls von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

(B) Im Falle einer Fehlleistung der KongressSuite Software, die zu einem Gewährleistungsanspruch führen kann, ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich den Fehler anzuzeigen. Hinreichend ist dazu die Kontaktaufnahme mit dem Support per E-Mail. Letztere muss eine detaillierte Beschreibung des Fehlers enthalten. Gegebenenfalls kann eine Fehlerprüfung oder -beseitigung voraussetzen, dass vom Lizenznehmer die Webseite auf der die KongressSuite Software installiert ist, zugänglich gemacht wird.

(C) Für den Fall eines berechtigten Gewährleistungsanspruches wird dem Lizenzgeber eine zweiwöchige Frist eingeräumt, den Mangel durch eine Anpassung der Programmierung zu beheben. Die Nachbesserung durch den Lizenzgeber hat hier Vorrang vor anderen Möglichkeiten der Gewährleistung. Gelingt dem Lizenzgeber die Nachbesserung innerhalb der festgelegten Frist nicht, ist auf Wunsch des Lizenznehmers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit ein Rücktritt vom Vertrag oder Minderung möglich.

(D) Eine Selbstbeseitigung des Fehlers durch den Lizenznehmer oder eine Beauftragung Dritter mit der Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer ist ausgeschlossen. Da die KongressSuite Software nicht zwingend für die Abwicklung der Kongresse erforderlich sind, ist ein Schadenersatz für nachweisbare Schäden, wie bspw. entgangenem Gewinn, ausgeschlossen.

(E) Der Lizenzgeber stellt verschiedene Supportmöglichkeiten für den Lizenznehmer zur Verfügung. Häufig auftretende Fehler und Lösungen werden auf der KongressSuite Software Homepage im FAQ-Bereich gesammelt. Dem Lizenznehmer wird empfohlen, vor Kontakt mit dem Support diese FAQ-Sammlung zu konsultieren. Des Weiteren erfolgt der Support via E-Mail.

(F) Bezüglich der Nutzung der kostenfreien KongressSuite Software besteht kein Anspruch auf Support.

(G) Ein Anspruch auf Support und Gewährleistung besteht nicht, falls der Lizenznehmer eine Fehlfunktion der KongressSuite Software durch unsachgemäße Bedienung oder vorsätzlich herbeigeführt hat bzw. ein Schaden durch sorgfältige Datensicherung vermeidbar gewesen wäre. Fehler und Mängel, die auf eine beschädigte oder fehlerhafte Installation von WordPress, oder anderen WordPress-Plugins zurückführbar sind, sind von der Gewährleistung durch den Lizenzgeber der KongressSuite Software ebenfalls ausgeschlossen.

11. Haftungsbeschränkung

(A) Der Lizenzgeber haftet außerhalb der Gewährleistung nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (auch von Erfüllungsgehilfen), bei Verletzung von Leib und Leben sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(B) Im Falle von Datenverlusten auf Seiten des Lizenznehmers ist die Haftung der Höhe nach auf Schäden begrenzt, die auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden

(C) Eine Haftung für Schäden wird ausgeschlossen, wenn diese dadurch entstanden sind, dass der Lizenznehmer seinen oben aufgeführten Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, eine Fehlfunktion durch unsachgemäße Bedienung der KongressSuite Software grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder die mit den KongressSuite Software installierten Dateien nachträglich und nicht durch den Lizenzgeber selbst verändert worden sind. Letzterer Fall schließt ausdrücklich eine Haftung im Falle von durch Viren verursachte Schäden aus.

12. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden oder gegen geltendes Recht verstoßen, sollen diese im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch rechtlich wirksame Bestimmungen ersetzt werden, die den ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben davon unberührt.